ARTIKEL 9
Artikel 9
Grundsätze für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien
(1) Den Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien ist gerechte und gleiche Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren Hoheitsgebieten zu geben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um den auf der gesamten oder einem Teil der gleichen Flugstrecke betriebenen Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien betrieben werden, haben in enger Beziehung zum Verkehrsbedarf der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; ihre Hauptaufgabe ist die Bereitstellung eines Beförderungsangebotes, das bei angemessenem Auslastungsfaktor ausreicht, um die jeweilige und normalerweise voraussehbare Beförderungsnachfrage von Fluggästen und Fracht, einschließlich Post, aus oder nach dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, zu decken.
(4) Das Beförderungsangebot für Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als desjenigen, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen, wonach sich das Beförderungsangebot richtet nach:
- a) der Verkehrsnachfrage und aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;
- b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, durch das die vereinbarte Fluglinie verläuft, wobei andere Verkehrslinien, die von den Fluglinienunternehmen der Staaten, aus denen sich das Gebiet zusammensetzt, zu berücksichtigen sind; und
- c) den Erfordernissen eines durchgehenden Betriebes des Fluglinienunternehmens.
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