Artikel 9
Direkter Transitverkehr
Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden, unterliegen keiner Kontrolle. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen Abgaben befreit.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019
Gesetzesnummer
10011495
Dokumentnummer
NOR40005735
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