ARTIKEL 9
Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
- 1. Die Luftfahrzeuge, die im internationalen Luftverkehr von einem benannten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei eingesetzt werden, deren üblichen Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile, Treibstoff- und Schmiermittelvorräte sowie Bordvorräte des Luftfahrzeugs (einschließlich der Nahrungsmittel und Getränke), die sich an Bord des Luftfahrzeugs befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen Steuern, oder Abgaben befreit, sofern diese Ausrüstungsgegenstände und, Vorräte bis zu dem Zeitpunkt an Bord des Luftfahrzeugs bleiben, zu dem sie wiederausgeführt werden.
- 2. Von Steuern und Abgaben sind ferner, mit Ausnahme von Gebühren, die auf den Kosten der erbrachten Dienstleistung beruhen, befreit:
- a. Bordvorräte des Luftfahrzeugs, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb angemessener Grenzen zur Verwendung in einem abfliegenden Luftfahrzeug, das im internationalen Luftverkehrsdienst eines von der anderen Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmens eingesetzt wird, an Bord genommen werden;
- b. Ersatzteile, die in das Gebiet einer Vertragspartei zur Instandhaltung oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die bei der Erbringung von vereinbarten Diensten durch ein von der anderen Vertragspartei benanntes Luftfahrtunternehmens eingesetzt werden;
- c. Treib- und Schmierstoffe zur Versorgung von Luftfahrzeugen, die auf einer bestimmten Strecke von dem (den) benannten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei betrieben werden, auch wenn diese Vorräte auf dem Teil der Reise über dem Gebiet der Vertragspartei verwendet werden sollen, in dem sie an Bord genommen werden.
- Es kann verlangt werden, dass die in den Absätzen (a), (b) und (c) genannten Ausrüstungen und Materialien unter der Aufsicht oder Kontrolle der Zollbehörden gehalten werden.
- 3. Die reguläre Bordausrüstung sowie Material und Vorräte an Bord von Luftfahrzeugen einer Vertragspartei dürfen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden der ersteren Vertragspartei entladen werden. In diesem Fall kann von ihnen verlangt werden, dass sie bis zur Wiederausfuhr oder bis zu ihrer anderweitigen zollrechtlichen Verwertung unter der Aufsicht dieser Behörden gehalten werden.
Schlagworte
Treibstoffvorrat
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Gesetzesnummer
20012832
Dokumentnummer
NOR40268384
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