vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Luftverkehrsabkommen (Belarus)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Artikel 9

Besteuerung

1. Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.

2. Das Kapital in Form von im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeugen sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.

3. Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich von Steuern auf Einkommen und Kapital zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012408

Dokumentnummer

NOR12155182

alte Dokumentnummer

N9199437213J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)