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Artikel 9 Luftverkehrsabkommen (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1994

Artikel 9

Direkter Transitverkehr

1. Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten und Luftpiraterie sowie den Schmuggel von Suchtstoffen.

2. Gepäck-, Fracht- und Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.

Schlagworte

Gepäcksendung, Frachtsendung

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

10012381

Dokumentnummer

NOR12155034

alte Dokumentnummer

N9199435251J

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