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Artikel 9 Luftverkehrsabkommen (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1991

Artikel 9

Überweisung von Reinerträgen

1. Jede Vertragschließende Partei gewährt dem (den) namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den von dem (den) Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in frei konvertierbarer Währung zum offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung erfolgt, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften frei zu überweisen. Überweisungen sind unverzüglich durchzuführen.

2. Besteht zwischen den Vertragschließenden Parteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so gelten für die Zahlungen die Bestimmungen dieses Abkommens.

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