Artikel 9
Jede Vertragspartei gewährt Studierenden und graduierten Akademikern des anderen Staates jährlich Stipendien im Gesamtausmaß von 63 Monaten für eine Mindestdauer von drei Monaten zum Studium und zur Durchführung von Forschungsarbeiten an Universitäten und Kunsthochschulen.
Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des Antritts des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009730
Dokumentnummer
NOR12123016
alte Dokumentnummer
N7199012449J
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