Artikel 9 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Artikel 9

Jede Vertragspartei gewährt Studierenden und graduierten Akademikern des anderen Staates jährlich Stipendien im Gesamtausmaß von 63 Monaten für eine Mindestdauer von drei Monaten zum Studium und zur Durchführung von Forschungsarbeiten an Universitäten und Kunsthochschulen.

Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des Antritts des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123016

alte Dokumentnummer

N7199012449J

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