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Artikel 9 Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.1958

Artikel 9

Tagungen

Der Kongreß ist über Beschluß des Kongresses oder des Exekutivkomitees in Abständen von höchstens vier Jahren zu einer Sitzung einzuberufen.

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