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Artikel 9 Integration B-L

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.12.1992

Artikel 9

Ländervertreter bei der österreichischen Mission

Die Länder sind berechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten auf ihre Kosten Vertreter und sonstiges Personal an die österreichische Mission bei den Europäischen Gemeinschaften zu entsenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10001218

Dokumentnummer

NOR12014126

alte Dokumentnummer

N1199224109J

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