Artikel 9
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) Die Vertragsparteien können die Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls verweigern, wenn diese
- a) die Souveränität, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder
- b) Währungs- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oder
- c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.
(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
(3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist der ersuchenden Behörde die betreffende Entscheidung samt Begründung unverzüglich mitzuteilen.
Schlagworte
Währungsvorschrift, Betriebsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007344
Dokumentnummer
NOR12079795
alte Dokumentnummer
N5199318751L
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