Artikel 9
(1) Unmittelbar nach dem Beitritt erhöht der Rat der Gouverneure die Mitgliederzahl des Verwaltungsrats durch die Bestellung von vier ordentlichen Mitgliedern, von denen jeder neue Mitgliedstaat eines benennt, sowie eines im gegenseitigen Einvernehmen von dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden benannten stellvertretenden Mitglieds.
(2) Die Amtszeit der so bestellten ordentlichen Mitglieder und des so bestellten stellvertretenden Mitglieds läuft mit dem Ende der Jahressitzung des Rates der Gouverneure ab, auf welcher der Jahresbericht für das Geschäftsjahr 1997 geprüft wird.
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