Artikel 9 EFTA - Parlamentarischer Ausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 9

Der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten und die Mitglieder der Überwachungsbehörde können auf Einladung des Ausschusses dessen Treffen beiwohnen, um von ihm angehört zu werden. Sie können sowohl mündlich wie auch schriftlich auf die Fragen antworten, die ihnen von Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10007397

Dokumentnummer

NOR12080439

alte Dokumentnummer

N5199319738L

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