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Artikel 9 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 9

Berechtigung zur Fahrt. Ausschluss von der Beförderung

§ 1.

Der Reisende muss vom Beginn der Reise an mit einem gültigen Beförderungsausweis versehen sein und ihn bei der Prüfung der Beförderungsausweise vorzeigen. Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen können vorsehen,

  1. a) dass ein Reisender, der keinen gültigen Beförderungsausweis vorzeigt, außer dem Beförderungspreis einen Zuschlag zu zahlen hat;
  2. b) dass ein Reisender, der die sofortige Zahlung des Beförderungspreises oder des Zuschlages verweigert, von der Beförderung ausgeschlossen werden kann;
  3. c) ob und unter welchen Bedingungen ein Zuschlag zu erstatten ist.

§ 2. Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen können vorsehen, dass Reisende, die

  1. a) eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Mitreisenden darstellen,
  2. b) die Mitreisenden in unzumutbarer Weise belästigen,

    von der Beförderung ausgeschlossen sind oder unterwegs davon ausgeschlossen werden können, und dass diese Personen keinen Anspruch auf Erstattung des Beförderungspreises und der Gepäckfracht haben.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017

Gesetzesnummer

20010010

Dokumentnummer

NOR40198201

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