Artikel 9
Ordentliche Kapitalbestände
Für die Zwecke dieses übereinkommens bezeichnet der Ausdruck “ordentliche Kapitalbestände" der Bank
- a) das nach Artikel 6 genehmigte Stammkapital der Bank;
- b) Mittel, die durch Kreditaufnahme der Bank kraft der ihr in Artikel 23 Buchstabe a verliehenen Befugnisse aufgebracht werden und auf welche die in Artikel 7 Absatz 4 vorgesehene Abrufverpflichtung Anwendung findet;
- c) Mittel aus der Rückzahlung von Darlehen, die aus den unter den Buchstaben a und b genannten Beständen gewährt wurden, und
- d) Einnahmen aus Darlehen, die aus den genannten Mitteln gewährt wurden, Einnahmen aus Garantien, auf welche die in Artikel 7 Absatz 4 vorgesehene Abrufverpflichtung Anwendung findet, sowie
- e) alle sonstigen Mittel oder Einnahmen, welche die Bank erhält und die nicht Bestandteil ihrer Sonderbestände sind.
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