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Artikel 9 AETR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.1992

Artikel 9

Ausnahmen

Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Fahrer, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von diesem Übereinkommen abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Der Fahrer hat Art und Grund der Abweichung von den Bestimmungen auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts oder in seinem Arbeitszeitplan zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10008338

Dokumentnummer

NOR40083778

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