Artikel 9.
Wenn ein Land auf die Veranstaltung einer von ihm geplanten Ausstellung verzichtet, für die es die Eintragung erlangt hatte, so wird das Internationale Büro über den Zeitpunkt entscheiden, zu dem dieses Land erneut mit anderen Ländern um die Veranstaltung einer anderen Ausstellung in Wettbewerb treten kann.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000297
Dokumentnummer
NOR12005583
alte Dokumentnummer
N1195714871R
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