Artikel 9
Alle Zahlungen durch den Kreditnehmer im Rahmen von Hilfskrediten, die unter dem österreichischen Exportfinanzierungssystem öffentlich unterstützt werden, sollen frei von jeglicher Form einer etwaigen Besteuerung oder jeglichem Abzug aus sonstigen Gründen geleistet werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20006915
Dokumentnummer
NOR40121774
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