Artikel 9 Abkommen über die finanzielle Kooperation

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2010

Artikel 9

Alle Zahlungen durch den Kreditnehmer im Rahmen von Hilfskrediten, die unter dem österreichischen Exportfinanzierungssystem öffentlich unterstützt werden, sollen frei von jeglicher Form einer etwaigen Besteuerung oder jeglichem Abzug aus sonstigen Gründen geleistet werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20006915

Dokumentnummer

NOR40121774

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