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Artikel 99 EAG-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 99

Die Kommission kann Empfehlungen zur Erleichterung des Kapitalverkehrs aussprechen, der dazu bestimmt ist, die in der Liste des Anhangs II dieses Vertrags genannten Erzeugungszweige zu finanzieren.

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