vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 98. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 98.

Der Generalsekretär ist in dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen der Generalversammlung, des Sicherheitsrates, des Wirtschafts- und Sozialrates und des Treuhandschaftsrates tätig und übt die sonstigen Funktionen aus, die ihm von diesen Organen übertragen werden. Der Generalsekretär erstattet der Generalversammlung einen Jahresbericht über die Tätigkeit der Organisation.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005450

alte Dokumentnummer

N1195611633T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)