KAPITEL 18
INFORMATIONSGESELLSCHAFT
ARTIKEL 98
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit beim Aufbau der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unternehmen von breit verfügbarer Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und von höherwertigen Diensten zu erschwinglichen Preisen profitieren können. Diese Zusammenarbeit sollte auf die Erleichterung des Zugangs zu den Märkten für elektronische Kommunikation abzielen, Wettbewerb und Investitionen in diesem Sektor fördern und die Entwicklung der Online-Erbringung öffentlicher Dienste unterstützen.
Schlagworte
Informationstechnologie
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183471
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