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ARTIKEL 98 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 18

INFORMATIONSGESELLSCHAFT

ARTIKEL 98

Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit beim Aufbau der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unternehmen von breit verfügbarer Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und von höherwertigen Diensten zu erschwinglichen Preisen profitieren können. Diese Zusammenarbeit sollte auf die Erleichterung des Zugangs zu den Märkten für elektronische Kommunikation abzielen, Wettbewerb und Investitionen in diesem Sektor fördern und die Entwicklung der Online-Erbringung öffentlicher Dienste unterstützen.

Schlagworte

Informationstechnologie

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183471

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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