ARTIKEL 95
Die Zusammenarbeit erstreckt sich unter anderem auf die Entwicklung und Durchführung von Folgendem:
- a) einer Gesamtstrategie für den Klimaschutz und eines Aktionsplans mit langfristigen Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen,
- b) Bewertungen der Vulnerabilität und der Anpassungskapazität,
- c) einer nationalen Strategie für die Anpassung an den Klimawandel,
- d) Strategie für eine CO2-arme Entwicklung,
- e) langfristigen Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen,
- f) Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Emissionshandel,
- g) Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers auf der Grundlage einer Analyse des Technologiebedarfs,
- h) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in die sektorale Politik und
- i) Maßnahmen im Zusammenhang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen.
Schlagworte
Klimaschutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183468
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