vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 94 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 94

Telekommunikation

Die Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zusammen:

  1. a) Förderung eines verstärkten Informationsaustauschs über die geltenden Vorschriften und etwaige künftige Gesetzesreformen im Telekommunikationsbereich, um beiden Seiten ein besseres Verständnis des Regulierungsrahmens für Telekommunikation der jeweils anderen Vertragspartei zu ermöglichen;
  2. b) Informationsaustausch über die Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Normung.

Schlagworte

Informationstechnologie

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207498

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte