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Artikel 91 EAG-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 91

Die Ordnung des Eigentums an den Gegenständen, Stoffen und Vermögenswerten, an denen kein Eigentumsrecht der Gemeinschaft aufgrund dieses Kapitels besteht, richtet sich nach dem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten.

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