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Artikel 8 WTO-Abkommen - Anwendung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 8

Kontrolle, Inspektion und Genehmigungsverfahren

Die Mitglieder beachten die Bestimmungen des Anhangs C bei der Durchführung von Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren, einschließlich nationaler Systeme für die Genehmigung von Zusätzen oder die Festlegung von Toleranzen bei Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken oder Futtermitteln; und stellen außerdem sicher, daß ihre Verfahren nicht mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens unvereinbar sind.

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