Artikel 8
Die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit könnte vorwiegend in folgenden Formen verwirklicht werden:
- –Kooperationsvereinbarungen zur effizienteren Ausnutzung von Produktionskapazitäten, Minimierung der Produktionskosten und Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
- –Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, Errichtung von Handelsvertretungen und -niederlassungen;
- –Investitionen und Unternehmensbeteiligungen auch im Rahmen der Privatisierung;
- –Technologie- und Know-How-Transfer;
- –Entwicklungs- und Technologieprojekte;
- –angewandte Forschung;
- –Informationsaustausch über Patente, Lizenzen sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte;
- –Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften;
- –Beratungsleistungen insbesondere in den Bereichen finanzielle und Bankdienstleistungen, Marketing, Entwicklung von Unternehmensstrategien, Kostenrechnung und sonstige Dienstleistungen;
- –Erstellung von Feasibility-Studien;
- –Informationsaustausch auf dem Gebiet der Standardisierung und Meteorologie;
- –Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Delegationen und Experten;
- –Austausch von Informationen, Dokumentationen und Publikationen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind;
- –Zusammenarbeit der Wirtschaftskammern und Unternehmerverbände;
Schlagworte
Handelsniederlassung, Technologie-Transfer, Entwicklungsprojekt
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20001980
Dokumentnummer
NOR40030813
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