Artikel 8
Gebiete oder Gruppen von Gebieten, die für die Führung ihrer internationalen Beziehungen nicht verantwortlich sind, können von der Gesundheitsversammlung als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden auf Grund von Ansuchen, die im Namen eines solchen Gebietes oder einer solchen Gruppe von Gebieten von dem Mitglied oder einer anderen Behörde gemacht werden, welche die Verantwortung für deren internationale Beziehungen tragen. Vertreter der außerordentlichen Mitglieder auf der Gesundheitsversammlung sollten durch ihre fachliche Eignung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens qualifiziert sein und sollten aus der einheimischen Bevölkerung gewählt werden. Das Wesen und Ausmaß der Rechte und Pflichten der außerordentlichen Mitglieder wird von der Gesundheitsversammlung bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057501
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