Montenegro gehört dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. Nr. 200/1961, an.
Artikel 8
Die Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Montenegro gehört dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. Nr. 200/1961, an.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20005552
Dokumentnummer
NOR40092544
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