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Artikel 8 Veterinärabkommen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.1965

Artikel 8

(1) Jeder der Vertragschließenden Teile ist berechtigt, die Durchfuhr bewilligungspflichtiger Sendungen an eine veterinärbehördliche Zulassungserklärung zu binden.

(2) Die veterinärbehördliche Zulassungserklärung ist eine von der Zentralveterinärbehörde des angrenzenden Ein- oder Durchfuhrstaates abgegebene schriftliche Erklärung, worin sich diese verpflichtet, Sendungen im Sinne des Absatzes 1 ohne jegliche Einschränkung in veterinärpolizeilicher Hinsicht zu übernehmen.

Schlagworte

Einfuhrstaat

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010318

Dokumentnummer

NOR12131072

alte Dokumentnummer

N8196539553L

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