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Artikel 8 Verwendung von Flughäfen und anderen Einrichtungen im Falle von Evakuierungen aus Drittländern (Zypern)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2014

Artikel 8

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Notifizierung, an welchem sich die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass ihre für das Inkrafttreten notwendigen nationalen rechtlichen Anforderungen erfüllt wurden, in Kraft.

(2) Dieses Abkommen kann jederzeit auf der Grundlage der gegenseitigen schriftlichen Zustimmung der Vertragsparteien geändert werden. Die Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.

(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall wird die Kündigung sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs der entsprechenden Notifizierung wirksam.

Geschehen zu Nicosia am 27. August 2013 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

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