aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371
Artikel 8 Verantwortung der Kommission für den Datenschutz
Die Kommission trägt dafür Sorge, daß sie im Zusammenhang mit dem Austausch von Informationen nach Artikel 7 Absatz 2 bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein Schutzniveau einhält, das dem in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4) vorgesehenen Schutzniveau gleichwertig ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2019
Gesetzesnummer
20006613
Dokumentnummer
NOR40113410
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
