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Artikel 8 Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2011

Artikel 8

Verfügbarkeit von Informationen für Marktteilnehmer

(1) Die Vertragsparteien haben den relevanten Marktteilnehmern auf geeignete Weise transparente Informationen über Energieeffizienzmechanismen und die zur Erreichung des Energieeinsparrichtwertes (Art. 2) festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen umfassend zur Kenntnis bringen.

(2) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass größere Anstrengungen zur Förderung der Endenergieeffizienz unternommen werden. Sie schaffen geeignete Bedingungen und Anreize, damit die Marktbeteiligten den Endkunden mehr Information und Beratung über Endenergieeffizienz zur Verfügung stellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20007141

Dokumentnummer

NOR40126563

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