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Artikel 8 Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1950

Artikel 8

Artikel VIII. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der ihren Empfang den Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen der Generalsekretär eine Abschrift des Übereinkommens übermittelte, bekanntgeben wird.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird der Regierung der Französischen Republik unverzüglich eine beglaubigte Abschrift jeder sich auf dieses Übereinkommen beziehenden Urkunde übermitteln.

Der Generalsekretär des Völkerbundes hat dieses Übereinkommen am Tage seines Inkrafttretens gemäß Artikel 18 des Völkerbundvertrages in das Register einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10001762

Dokumentnummer

NOR40007230

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