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Artikel 8 Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1969

Artikel 8

Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens eine Streitigkeit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, so ist sie auf Antrag aller an der Streitigkeit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, sofern die Parteien nicht eine andere Art der Beilegung vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10002145

Dokumentnummer

NOR12028091

alte Dokumentnummer

N2196916014T

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