Artikel 8
Die Ausländer, die sich auf dem Gebiete einer Hohen Vertragschließenden Partei befinden und die im Auslande eines der im Artikel 2 angeführten Delikte begangen haben, sollen verfolgt und bestraft werden, als ob das Delikt auf jenem Staatsgebiete begangen worden wäre, wenn die folgenden Bedingungen zutreffen, nämlich daß
- a) die Auslieferung verlangt wurde und aus einem vom Delikt selbst unabhängigen Grunde nicht zugestanden werden konnte;
- b) das Recht des Zufluchtlandes die Verfolgung der von Ausländern im Ausland begangenen Delikte als allgemeine Regel für zulässig ansieht.
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