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Artikel 8 Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Protokoll von Kyoto

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.2005

Artikel 8

(1) Die von jeder in Anlage I aufgeführten Vertragspartei nach Artikel 7 vorgelegten Informationen werden in Anwendung der maßgeblichen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien und in Übereinstimmung mit den Leitlinien, die von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien für diesen Zweck nach Absatz 4 angenommen worden sind, von sachkundigen Überprüfungsgruppen überprüft. Die von jeder in Anlage I aufgeführten Vertragspartei nach Artikel 7 Absatz 1 vorgelegten Informationen werden im Rahmen der jährlichen Zusammenstellung der Emissionsverzeichnisse und der zugeteilten Mengen sowie der entsprechenden Abrechnung überprüft. Außerdem werden die von jeder in Anlage I aufgeführten Vertragspartei nach Artikel 7 Absatz 2 vorgelegten Informationen im Rahmen der Überprüfung der Mitteilungen überprüft.

(2) Die sachkundigen Überprüfungsgruppen werden vom Sekretariat koordiniert und setzen sich aus Sachverständigen zusammen, die aus dem Kreis derjenigen ausgewählt worden sind, die nach den von der Konferenz der Vertragsparteien für diesen Zweck erteilten Maßgaben von den Vertragsparteien des Übereinkommens und gegebenenfalls von zwischenstaatlichen Organisationen benannt worden sind.

(3) Durch das Überprüfungsverfahren werden alle Aspekte der Durchführung dieses Protokolls durch eine Vertragspartei gründlich und umfassend fachlich beurteilt. Die sachkundigen Überprüfungsgruppen erstellen für die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien einen Bericht, in dem sie die Erfüllung der Verpflichtungen der Vertragspartei beurteilen und mögliche Probleme sowie maßgebliche Faktoren bei der Erfüllung der Verpflichtungen aufzeigen. Diese Berichte werden vom Sekretariat an alle Vertragsparteien des Übereinkommens weitergeleitet. Das Sekretariat stellt eine Liste der in den Berichten genannten Fragen der Durchführung zur weiteren Prüfung durch die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien auf.

(4) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien nimmt auf ihrer ersten Tagung Leitlinien für die Überprüfung der Durchführung des Protokolls durch die sachkundigen Überprüfungsgruppen an und überprüft sie danach regelmäßig, wobei sie die maßgeblichen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien berücksichtigt.

(5) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien prüft mit Unterstützung des Nebenorgans für die Durchführung und gegebenenfalls des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung

  1. a) die von den Vertragsparteien nach Artikel 7 vorgelegten Informationen und die Berichte über die auf Grund dieses Artikels durchgeführten diesbezüglichen Überprüfungen durch die Sachverständigen und
  2. b) die vom Sekretariat nach Absatz 3 aufgelisteten Fragen der Durchführung sowie die von Vertragsparteien aufgeworfenen Fragen.

(6) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien fasst aufgrund der Prüfung der in Absatz 5 bezeichneten Informationen Beschlüsse über jede für die Durchführung des Protokolls erforderliche Angelegenheit.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Gesetzesnummer

20004173

Dokumentnummer

NOR40065765

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