Artikel 8
(1) Fahrzeuge, Ersatzteile, Gegenstände, berufliche Ausrüstung, neues Betriebsmaterial, Treibstoffe und Schmiermittel, welche zwecks Durchführung und Betreiben der Projekte eingeführt oder lokal gekauft werden, sind von Steuern und Zöllen, mit Ausnahme der Verkehrssteuer, befreit.
(2) Die oben genannten Gegenstände können in weiterer Folge definitiv von Steuern und Zöllen befreit werden, wenn sie ohne Gegenleistung der Regierung von Burkina Faso oder einer anderen österreichischen Fachkraft, welche im Rahmen dieses Abkommens beschäftigt wird, übergeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009869
Dokumentnummer
NOR12124536
alte Dokumentnummer
N7199315872L
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