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Artikel 8 Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Artikel 8

1. Die Republik Österreich ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um für jede vom Zentrum eingeladene Person die Einreise in die und den Aufenthalt in der Republik Österreich zu erleichtern. Soweit möglich werden Visa gebührenfrei ausgestellt.

2. Die österreichischen Behörden behindern nicht den Zutritt einer vom Zentrum eingeladenen Person zu den Räumlichkeiten des Zentrums.

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