Artikel 8
Die Vertragsparteien erklären, dass ein illegaler Grenzübertritt der gemeinsamen Staatsgrenze von einem Asylwerber die Zuständigkeit des Staates keiner Vertragspartei für die Beurteilung des Asylantrags im Sinne des Artikels 10 der Verordnung festlegen kann. Die Bestimmung der Zuständigkeit nach anderen Kriterien bleibt unberührt.
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