Artikel 8 Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)

Alte FassungIn Kraft seit 16.4.1978

ARTIKEL 8

Artikel 8

Bewilligung von Flugplänen

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines jeden Vertragschließenden Teiles hat die Flugpläne einschließlich der zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugtypen den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles spätestens dreißig Tage vor der Eröffnung von Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zur Bewilligung vorzulegen. Dies gilt auch für spätere Änderungen. In Sonderfällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.

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