Artikel 8
GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG VON FLUGHÄFEN, EINRICHTUNGEN UND DIENSTLEISTUNGEN
Bei Benützung von Flughäfen und anderen von einer Vertragspartei zur Verfügung gestellten Einrichtungen entrichten Luftfahrzeuge des bzw. der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) Gebühren in gleicher Höhe wie jene, welche von ihren nationalen Luftfahrzeugen auf internationalen Fluglinien zu entrichten sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019
Gesetzesnummer
20002853
Dokumentnummer
NOR40042927
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