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Artikel 8 Luftverkehrsabkommen (Marokko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2003

Artikel 8

GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG VON FLUGHÄFEN, EINRICHTUNGEN UND DIENSTLEISTUNGEN

Bei Benützung von Flughäfen und anderen von einer Vertragspartei zur Verfügung gestellten Einrichtungen entrichten Luftfahrzeuge des bzw. der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) Gebühren in gleicher Höhe wie jene, welche von ihren nationalen Luftfahrzeugen auf internationalen Fluglinien zu entrichten sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

20002853

Dokumentnummer

NOR40042927

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