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ARTIKEL 8 Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1979

ARTIKEL 8

Gebühren, die von einem Vertragschließenden Teil für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch Luftfahrzeuge des anderen Vertragschließenden Teiles eingehoben werden, sollen nicht höher sein als jene, die von seinen inländischen auf ähnlichen internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeugen bezahlt würden. Diese Gebühren sind zu veröffentlichen und der Zivilluftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011514

Dokumentnummer

NOR12148686

alte Dokumentnummer

N9197943378L

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