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Artikel 8 Luftverkehrsabkommen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.1966

Artikel 8

Die bezeichneten Unternehmen teilen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien spätestens dreißig Tage vor Aufnahme des Fluglinienverkehrs auf den nach Artikel 2 Abs. 2 festgelegten Linien die Art der Dienste, die vorgesehenen Flugzeugmuster und die Flugpläne zur Bewilligung mit. Entsprechendes gilt für spätere Änderungen.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Gesetzesnummer

10011380

Dokumentnummer

NOR40006882

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