Artikel 8
Die bezeichneten Unternehmen teilen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien spätestens dreißig Tage vor Aufnahme des Fluglinienverkehrs auf den nach Artikel 2 Abs. 2 festgelegten Linien die Art der Dienste, die vorgesehenen Flugzeugmuster und die Flugpläne zur Bewilligung mit. Entsprechendes gilt für spätere Änderungen.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2019
Gesetzesnummer
10011380
Dokumentnummer
NOR40006882
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
