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Artikel 8 Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Flugplätze Graz-Thalerhof und Zeltweg (Bund – Steiermark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.8.1990

Schlußbestimmungen

Artikel 8

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

  1. 1. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, daß die nach der Steiermärkischen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
  2. 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024

Gesetzesnummer

10001039

Dokumentnummer

NOR12013022

alte Dokumentnummer

N1199010067L

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