Artikel 8 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 7. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Artikel 8

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Beide Seiten erklären sich bereit, alle Anträge der anderen Seite auf Anstellung zusätzlicher Lektoren wohlwollend zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009925

Dokumentnummer

NOR12125240

alte Dokumentnummer

N7199423276L

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