Artikel 8
Beide Seiten tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zum Zweck der Verbreitung der Kenntnis von Sprache und Literatur des anderen Vertragsstaates je drei (3) entsprechend qualifizierte Universitätslehrkräfte (Lektoren) aus.
Beide Seiten erklären sich bereit, alle Anträge der anderen Seite auf Anstellung zusätzlicher Lektoren wohlwollend zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009925
Dokumentnummer
NOR12125240
alte Dokumentnummer
N7199423276L
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