Artikel 8
Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt, das allen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017
Gesetzesnummer
10009596
Dokumentnummer
NOR12121715
alte Dokumentnummer
N7198612147L
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