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Artikel 8 Internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1978

Artikel 8

Wird dieses Übereinkommen nicht beachtet, so wird weder das Bestehen noch die Gültigkeit der zur Durchführung der Beförderung abgeschlossenen Verträge berührt.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

10010402

Dokumentnummer

NOR40039343

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