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Artikel 8 Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.1990

Artikel 8

Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden auf dem Verhandlungswege zwischen den Vertragsparteien beigelegt.

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