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Artikel 8 Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Jahre 2015/16 bis 2017/18 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Ist zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg mit 1. Juli 2015, Art. 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015, und gegenüber den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. August 2015, Art. 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015, in Kraft getreten.

Artikel 8

Zahlungen des Bundes

(1) Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 4 Abs. 1 wird nach den unter Art. 5 und Art. 6 angeführten Kriterien in zwei Raten für das jeweilige Kindergartenjahr auf das vom Land bekannt zu gebende Konto wie folgt angewiesen:

  1. 1. Die erste Rate beträgt die Hälfte des jeweiligen Zweckzuschusses pro Land und wird jeweils im Oktober angewiesen.
  2. 2. Die zweite Rate beträgt die Hälfte des jeweiligen Zweckzuschusses pro Land und wird jeweils im März angewiesen.

(2) Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 6 Abs. 3 bis 4) aufgerechnet werden.

(3) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20009256

Dokumentnummer

NOR40174544

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