vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Finanzierung der Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2008

ARTIKEL 8

Ausschuss für den Europäischen Entwicklungsfonds

Artikel 8

(1) Für die Verwaltung der Mittel des 10. EEF, die von der Kommission verwaltet werden, wird ein Ausschuss (nachstehend “EEF-Ausschuss" genannt) eingerichtet, der sich aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Den Vorsitz im EEF-Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen. Ein Vertreter der EIB nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil.

(2) Die Stimmen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuss werden wie folgt gewogen:

Mitgliedstaat

Stimmenzahl EU-27

Belgien

35

Bulgarien *

[1]

Tschechische Republik

5

Dänemark

20

Deutschland

205

Estland

1

Griechenland

15

Spanien

79

Frankreich

196

Irland

9

Italien

129

Zypern

1

Lettland

1

Litauen

1

Luxemburg

3

Ungarn

6

Malta

1

Niederlande

49

Österreich

24

Polen

13

Portugal

12

Rumänien *

[4]

Slowenien

2

Slowakei

2

Finnland

15

Schweden

27

Vereinigtes Königreich

148

EU-25 insges.

999

EU-27 insges.

[1004]

____________________

* Geschätzte Stimmenzahl.

(3) Der EEF-Ausschuss beschließt mit einer qualifizierten Mehrheit, für die 720 von 999 Stimmen erforderlich sind und die die Zustimmung von mindestens 13 Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt. Für eine Sperrminorität sind 280 Stimmen erforderlich.

(4) Sollte ein neuer Staat der Union beitreten, so werden die Stimmengewichtung nach Absatz 2 und die qualifizierte Mehrheit nach Absatz 3 durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert.

(5) Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses einstimmig an.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)