Artikel 8
(1) Abgesehen von den Einschränkungen gemäß den Artikeln 2 bis 7 führen die Schweiz und Liechtenstein ab dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens keine neuen einschränkenden Maßnahmen in bezug auf Einreise, Beschäftigung und Wohnsitz von Arbeitnehmern und selbständig Erwerbstätigen ein.
(2) Die Schweiz und Liechtenstein ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit während der Übergangszeiten Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten und der übrigen EFTA-Staaten verfügbare Stellen mit gleichem Vorrang annehmen können wie die Staatsangehörigen der Schweiz bzw. Liechtensteins.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007296
Dokumentnummer
NOR12079817
alte Dokumentnummer
N5199318777L
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